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Fonds und Steuern
Wesentliche Änderungen der Besteuerung von Investmentfonds ab dem 1. Januar 2018
Durch die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Investmentsteuerreform wurde die bisherige Besteuerungssystematik bei Publikumsfonds grundlegend geändert. Ziel ist es, die Besteuerung für den Anleger durch ein sogenanntes pauschales Besteuerungssystem einfacher und nachvollziehbarer zu machen.
Dabei wird grundsätzlich zwischen einer Steuerpflicht auf Ebene des Fonds und einer Steuerpflicht auf der Ebene des Anlegers unterschieden.
Auf Fondsebene unterliegen bestimmte inländische Erträge einem Steuereinbehalt von 15%.
Auf Ebene des Anlegers sind die
Barausschüttung,
die neu eingeführte Vorabpauschale und
Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen
steuerpflichtig.
Mit dem Übergang auf das neue Investmentsteuerrecht wurden zum 31. Dezember 2017 alle bis dahin aufgelaufenen Erträge den jeweiligen Fonds zugeschrieben und die Fondsanteile fiktiv veräußert. Dadurch konnte steuerlich eine klare Abgrenzung zwischen den Jahren 2017 und 2018 erreicht werden.
Durch das neue Investmentsteuergesetz mussten Fonds mit abweichendem Geschäftsjahr zum 31.12.2017 ein sogenanntes steuerliches Rumpfgeschäftsjahr (verbunden mit einer Thesaurierung der Erträge) einlegen. Daher sind für sämtliche in- und ausländischen Fonds Besteuerungsgrundlagen für diesen Zeitpunkt im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Hieraus ergeben sich auch steuerliche Verpflichtungen für den Anleger, denn jeder Anleger hat die für ihn relevanten Besteuerungsgrundlagen im Bundesanzeiger zu identifizieren und die Erträge im Rahmen seiner Steuererklärung zu berücksichtigen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Anlegerinformation zu Besteuerungsgrundlagen. Die jeweiligen Veröffentlichungen finden Sie im Bundesanzeiger über die Suchfunktion (Fondsname oder Suchbegriff „Besteuerungsgrundlagen“ eingeben).
Durch das pauschale Besteuerungssystem wurde die Steuerpflicht auf Fondsebene eingeführt, d.h. von Dividendenerträge im Fonds werden 15 Prozent Körperschaftssteuer (KSt) vom Fonds abgeführt. Diese Steuerbelastung auf die inländischen Einnahmen trifft insbesondere die steuerbefreiten gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Anleger und Stiftungen. Dies bedeutet aber für diese Körperschaften keinen Nachteil, denn der Fonds kann unter Umständen nach Geschäftsjahresende einmalig für die betreffenden Anleger die Erstattung der Steuer unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beantragen. Dazu benötigen wir bitte von Ihnen das u.a. ausgefüllte Formular sowie einen Bestandsnachweis und einen Beleg der Nichtveranlagung (Näheres s. Formular). Bitte beachten Sie, dass wir für den Erstattungsantrag eine Aufwandsentschädigung i.H.v. 5% des Erstattungsbetrag, mind. jedoch 250,-- Euro erheben.