Abgeltungssteuer: Neue Regeln für Investmentfonds ab 2009

Am 1. Januar 2009 treten die Regelungen zur so genannten Abgeltungssteuer in Kraft. Kapitalerträge, zu denen zukünftig auch Veräußerungsgewinne gehören, sind dann von Privatanlegern grundsätzlich mit 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zu versteuern, sofern Ihr persönlicher Steuersatz geringer als 25% ist, kann der Privatanleger die Veranlagung der Kapitalerträge zu seinem niedrigeren Steuersatz beantragen.

Dabei erfolgt dann in der Regel der Steuerabzug direkt durch die depotführende Stelle, so dass in vielen Fällen keine Angaben in der Steuererklärung mehr erforderlich sind. Trotz Steuerabzug können Angaben in der Steuererklärung insbesondere für Kirchensteuerzwecke, bei der Geltendmachung von Spenden oder außergewöhnlichen Belastungen erforderlich sein.


In der Regel müssen Anleger, deren Wertpapiere in Auslandsdepots verwahrt werden, ihre Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung angeben. Ebenso führt der Besitz ausländischer Investmentfonds häufig dazu, dass Angaben in der Steuerklärung erfolgen müssen. Wir empfehlen, im Zweifel einen Steuerberater hinzuzuziehen.

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Investmentfonds erwirtschaften Erträge und Gewinne. Zu den Erträgen zählen bspw. Dividenden, Zinsen oder, bei Offenen Immobilienfonds, Mieteinnahmen. Daneben versucht der Fonds u.a., Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren oder aus Termingeschäften zu erzielen. Die Erträge und Gewinne werden entweder an den Anleger ausbezahlt (sog. Ausschüttung) oder vom Fonds wieder angelegt (sog. Thesaurierung).

Erträge und Gewinne unterliegen auf Fondsebene grundsätzlich keiner Besteuerung. Steuerpflichtige Erträge werden vielmehr beim Anleger im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung erfasst, egal ob sie vom Fonds ausgeschüttet oder thesauriert werden. Die Fondsgesellschaften veröffentlichen zur Information des Anlegers im Rechenschaftsbericht (sog. Bekanntmachung), welche Beträge pro Fondsanteil zu versteuern sind. Diese kann man mit der Anzahl seiner Fondsanteile multiplizieren, um herauszufinden, was man zu versteuern hat.



Für die Besteuerung des inländischen Privatanlegers gilt Folgendes:



Steuerpflichtige Erträge aus Investmentfonds sind vom Anleger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung anzugeben und werden vom Finanzamt als Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Einkommensteuer berücksichtigt. Sie werden letztendlich mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Anlegers versteuert.

Zu den steuerpflichtigen Erträgen zählen z.B. die vom Fonds erwirtschafteten Zinsen und, bei Offenen Immobilienfonds, inländische Mieteinnahmen.

Dividenden, die der Fonds erhält und die er ausschüttet oder thesauriert, werden dagegen beim Privatanleger nur zur Hälfte versteuert (sog. Halbeinkünfteverfahren).

Steuerfrei sind grundsätzlich alle Veräußerungsgewinne auf der Fondsebene. Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren bleiben daher – unabhängig von der Besitzdauer im Fonds – im Privatvermögen steuerfrei. Der Fondsmanager muss somit die einjährige Spekulationsfrist (private Veräußerungsgeschäfte) im Gegensatz zu einem Direktanleger nicht einhalten. Die Gewinne aus Termingeschäften müssen ebenfalls nicht besteuert werden.

Auch bei Offenen Immobilienfonds bleiben Teile des Wertzuwachses steuerfrei. Nicht versteuert werden müssen die Gewinne aus Veräußerungen von Immobilien, bei denen zwischen Kauf und Verkauf mehr als 10 Jahre vergangen sind. Gewinne aus der Veräußerung ausländischer Immobilien sind aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland regelmäßig, unabhängig von der 10-Jahres-Frist, steuerfrei.
Zwischengewinn

Zwischengewinne nennt man die börsentäglich erwirtschafteten Zinserträge des Fonds zwischen Ausschüttungs- oder Thesaurierungsterminen. Der Privatanleger zahlt beim Kauf der Fondsanteile und erhält beim Verkauf der Fondsanteile über den Fondspreis Zinserträge, die vom Fonds seit dem letzten Ausschüttungs- bzw. Thesaurierungstermin erwirtschaftet wurden.

In der Einkommensteuererklärung kann der Anleger die bei Kauf der Anteile mitgezahlten Zinsen als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen geltend machen. Entsprechendes gilt für die erhaltenen Zinsen beim Verkauf, die der Anleger als Einnahmen aus Kapitalvermögen anzusetzen hat.



Die Zinsabschlagsteuer (ZASt) ist eine vorausgezahlte Einkommensteuer. Sie wird dem Anleger auf seine persönliche Einkommensteuerschuld angerechnet. ZASt wird erhoben auf die Ausschüttung und Thesaurierung von Zinserträgen oder inländischen Mieterträgen Offener Immobilienfonds sowie auf Zwischengewinne beim Verkauf der Fondsanteile.

Die innerhalb eines Kalenderjahres gezahlten Zwischengewinne werden von der Fondsgesellschaft in einem "Stückzinstopf" des Anlegers vermerkt und bei der Erhebung der später anfallenden ZASt (Ausschüttung, Thesaurierung, Veräußerung) berücksichtigt.

Die ZASt beträgt bei Depotverwahrung im Inland 30 Prozent. Verwahrt der Privatanleger seine Fondsanteile selbst als effektive Stücke und löst die Coupons im Inland ein beträgt sie 35 Prozent.

Bei Depotverwahrung und rechtzeitiger Vorlage eines Freistellungsauftrages oder einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung bzw. des Nachweises der Ausländereigenschaft wird die Ausschüttung ohne Abzug von ZASt ausgezahlt bzw. die ZASt bei thesaurierenden Fonds erstattet. Auch bei der Veräußerung der Anteile fällt dann keine ZASt an.

Bei Eigenverwahrung der Fondsanteile ist eine Erstattung der ZASt nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung möglich. Das spricht für eine bequeme Depotverwahrung.



Bei Ausschüttung/Thesaurierung von inländischen Dividenden wird von den gesamten Dividenden Kapitalertragsteuer in Höhe von 20 Prozent abgezogen. Auch bei der Kapitalertragsteuer handelt es sich um eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld des Anlegers. Der Anleger kann die einbehaltene Kapitalertragsteuer - genau wie die ZASt - auf seine Einkommensteuerschuld anrechnen.
Sparerfreibeträge

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen wird ein Sparerfreibetrag berücksichtigt. Hinzu kommt eine Pauschale für Werbungskosten. Zählt man Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschale zusammen, erhält man den Gesamtbetrag von 801 Euro. Verheirateten steht bei Zusammenveranlagung der doppelte Betrag, also 1.602 Euro zu. Was über diesen Freibetrag hinaus geht, fließt in die Berechnung der gesamten steuerpflichtigen Einkünfte ein.



Wenn Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen über den oben genannten Sparerfreibetrag hinaus gehen, müssen Sie bei Ihrer Steuererklärung die Anlagen  KAP und AUS ausfüllen. In der Anlage KAP sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen anzugeben. Die Anlage AUS muss ausgefüllt werden, wenn beispielsweise auf ausländische Erträge des Fonds ausländische Quellensteuer gezahlt wurde. Die zum Ausfüllen der Anlagen KAP und AUS benötigten Angaben lassen sich in der Regel aus der Steuerbescheinigung bzw. der Jahresbescheinigung entnehmen, die jeder Anleger von seiner depotführenden Stelle erhält.

Die Anlagen sollten in folgenden Fällen unabhängig von der Höhe der Einkünfte ausgefüllt werden.

  • Füllen Sie die Anlage KAP aus, wenn Ihre Fondsgesellschaft bzw. die depotführende Bank Steuern auf Zinserträge und / oder Dividenden einbehalten hat. Sie wird Ihnen ein Guthaben darüber bescheinigen. Dieses Guthaben kann von Ihrer Einkommensteuer abgezogen bzw. auf diese angerechnet werden.
  • Die Anlage AUS ist auszufüllen, wenn dem Fonds ausländische Erträge zugeflossen sind. Die Fondsgesellschaft bzw. die depotführende Bank stellt dem Anleger eine Bescheinigung über die einbehaltene Quellensteuer aus. Diese ist der ausgefüllten Anlage AUS beizulegen. Die Quellensteuer wird dann auf die zu zahlende Einkommensteuer angerechnet.



Hier noch ein wichtiger Tipp: Erteilen Sie Ihrer Investmentgesellschaft oder Bank rechtzeitig einen Freistellungsauftrag. Dann können Sie den Freibetrag sofort ausschöpfen, und müssen nicht den Umweg über die Steuererklärung machen.

Als Anleger können Sie beispielsweise der Investmentgesellschaft, die Ihr Depot führt, einen Freistellungsauftrag erteilen. Dann bekommen Sie die Erträge ohne Abzug von ZASt bzw. Kapitalertragsteuer bis zur angegebenen Höhe Ihres Freistellungsauftrags gutgeschrieben. Sie können den Freibetrag bei einem einzigen Depot voll ausschöpfen. Oder Sie teilen die Summe auf mehrere Freistellungsaufträge auf, wenn Sie Depots bei verschiedenen Gesellschaften haben. Insgesamt dürfen Sie aber nicht mehr als 750 Euro bzw. 1.500 Euro als Verheirateter freistellen lassen.



Heute spricht man nicht mehr von Spekulationsgewinnen, sondern von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften. Wenn Sie als Privatanleger Ihre Fondsanteile innerhalb eines Jahres wieder verkaufen, so ist der Gewinn in voller Höhe steuerpflichtig. Das Halbeinkünfteverfahren gilt hier nicht.

Liegen die gesamten privaten Veräußerungsgewinne eines Anlegers im Kalenderjahr unter 512 Euro, sind sie steuerfrei. Sobald diese Freigrenze erreicht wird, ist der gesamte Gewinn, also auch die 512 Euro zu versteuern.

Und was passiert mit Verlusten, wenn man verkaufen musste, während die Kurse fielen? Beim Verkauf von Fondsanteilen innerhalb der Spekulationsfrist können Sie erlittene Verluste mit entsprechenden Gewinnen verrechnen. Das Finanzamt verrechnet auf Antrag sogar Verluste aus dem vorangegangenen Jahr oder aus künftigen Jahren.



Den Soli kennt jeder. Aber was hat er mit Fonds zu tun? Der Solidaritätszuschlag wird nicht nur auf Ihre Einkommensteuer erhoben, sondern auch auf die Kapitalertragsteuer bzw. ZASt.

Beachten Sie: Der gezahlte Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragssteuer bzw. ZASt wird bei Ihrer Einkommensteuererklärung angerechnet.

Diese Informationen sollen privaten Investmentbesitzern, die im Inland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, einige Prinzipien der Fondsbesteuerung erläutern. Das Gespräch mit dem Steuerberater kann und soll diese Information jedoch nicht ersetzen.


Quelle: BVI