Den Interessen der Anleger kommt für die Entscheidung über die Stimmrechtsausübung zentrale Bedeutung zu. Darüber hinaus läßt sich die Gesellschaft von den Grundsätzen leiten, die sich an den BVI-Wohlverhaltensregeln orientieren:

Die Gesellschaft übt die ihr zustehenden Stimmrechte bei inländischen Gesellschaften grundsätzlich selbst aus.

Dies gilt insbesondere bei den inländischen Aktiengesellschaften, bei denen:

  • die Gesellschaft über alle Fonds mehr als 5% des Nennkapitals der Aktiengesellschaft hält,
  • in den Aktienportfolios, die relativ zu einer Benchmark verwaltet werden, aufgrund der Einschätzung des Unternehmens und der vorgenommenen Gewichtung ein hohes relatives Performance-Risiko besteht,
  • in den Aktienportfolios, die nicht gegen eine Benchmark verwaltet werden, aufgrund der Einschätzung des Unternehmens ein hohes absolutes Performance-Risiko besteht.

Dabei wird die Gesellschaft zwischen erwartetem Nutzen und Aufwand abwägen. Die Ausübung der Stimmrechte kann durch den persönlichen Besuch eines Vertreters der Gesellschaft auf der Hauptversammlung, durch unabhängige Stimmrechtsvertreter oder durch die Unterbevollmächtigung eines weisungsgebundenen Dritten geschehen.

Bei indexorientierten Fonds, bei denen es nach den Anlagerichtlinien hauptsächlich auf die Abbildung eines anerkannten Indexes ankommt, werden im Rahmen der Entscheidung über die Ausübung von Stimmrechten die Anlagerichtlinien des Fonds grundsätzlich vorrangig beachtet.

Bei der Ausübung von Stimmrechten läßt sich die Gesellschaft von folgenden grundsätzlichen Überlegungen leiten:

  • Die Gesellschaft stimmt grundsätzlich keiner Beschränkungen der Rechte der Aktionäre zu.
  • Maßnahmen zur Verhinderung feindlicher Übernahmen stimmt die Gesellschaft regelmäßig nicht zu, wenn diese primär dazu dienen sollen, die Position des bestehenden Managements zu sichern.
  • Über Fusionen und Akquisitionen wird die Gesellschaft von Fall zu Fall entscheiden. Grundsätzlich wird die Gesellschaft für Fusionen und Akquisitionen stimmen, bei denen der angebotene Kaufpreis dem fairen Wert entspricht, bei denen die Aktionäre anderweitig voraussichtlich keinen höheren Preis erzielen können. Die faire und gleichberechtigte Behandlung der Aktionäre gemäß den Bedingungen der Fusion/Akquisition muss gewährleistet sein.
  • Zu Fragen der Tagesordnung, zur Wahl des Abschlussprüfers und ähnlichen Fragen wird die Gesellschaft grundsätzlich ihre Zustimmung erteilen. Die Unabhängigkeit der Prüfer muss allerdings gewährleistet sein.

Im Einzelfall kann die Gesellschaft jedoch im Interesse des einzelnen Fonds von einer Einhaltung der vorbeschriebenen Grundsätze abweichen.